Elternvereinigung
BG/BRG Stockerau

Statuten der Elternvereinigung

Statuten der Elternvereinigung

am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium Stockerau
(im Folgenden „Elternverein“ genannt)

VRN: 334053060

Beschlossen in der Generalversammlung vom 23.11.2016.
Rechtsgültig laut Bescheid der BH Korneuburg KOS3-V-04104/016 per 9.12.2016

 

Personenbezogene Bezeichnungen gelten immer auch in ihrer weiblichen Form.


Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name und Sitz des Vereins

§ 2 Zweck des Vereins

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

§ 4 Vereinsjahr

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Vereinsorgane

§ 10 Generalversammlung

§ 11 Aufgaben der Generalversammlung

§ 12 Vorstand

§ 13 Aufgaben des Vorstands

§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

§ 15 Elternausschuss

§ 16 Teilnahme an Vereinsversammlungen

§ 17 Rechnungsprüfer

§ 18 Schiedsgericht

§ 19 Freiwillige Auflösung des Vereins

 § 1: Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Elternvereinigung am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium Stockerau“ und hat seinen Sitz im Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium (BG/BRG) Stockerau, Unter den Linden 16.


§ 2: Zweck des Vereins

(1) Die Elternvereinigung, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt, hat die Aufgabe, die Ausbildung und das Wohl der diese Schule besuchenden Schüler zu fördern. Der Elternverein soll die Zusammenarbeit von Erziehungsberechtigten und Schule unterstützen, insbesondere

1.1 die den Elternvereinen auf Grund schulgesetzlicher Bestimmungen übertragenen Obliegenheiten und Mitsprachemöglichkeiten wahrnehmen,
1.2 die Mitglieder des Vereins, die Schüler sowie den Lehrkörper in schulischen Angelegenheiten unterstützen,
1.3 bedürftige Schüler in Einzelfällen (z.B. bei Schulveranstaltungen) finanziell unterstützen,
1.4 Veranstaltungen informativer, bildender, gesellschaftlicher und ähnlicher Art abhalten bzw. fördern.

(2) Vor allem fördert die Elternvereinigung Maßnahmen im organisatorischen und pädagogischen Bereich der Schule, die das Befinden der Schüler und das Erreichen der Bildungsziele verbessert und erleichtert.

(3) Die für Unterrichtszwecke verfügbaren Einrichtungen der Schule können im Einvernehmen mit der Schulleitung, dem Lehrkörper und erforderlichenfalls mit der zuständigen Schulbehörde nach Maßgabe der dafür verfügbaren Mittel unterstützt werden.

(4) Von der Tätigkeit der Elternvereinigung ausgeschlossen sind:

4.1 parteipolitische Angelegenheiten;
4.2 regelmäßige Fürsorgetätigkeiten.


§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Die für den Vereinszweck notwendigen materiellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Vereinsveranstaltungen, Sammlungen u.ä. aufgebracht.

(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Generalversammlung festgesetzt.

(3) Die Mitglieder entrichten den Mitgliedsbeitrag unabhängig von der Zahl ihrer diese Schule besuchenden Kinder nur einmal.

(4) Der Vorstand kann in berücksichtigungswerten Fällen Vereinsmitglieder von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise, jeweils für ein Schuljahr befreien.

 

§ 4: Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des Folgejahres.


§ 5: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die den jährlichen Mitgliedsbeitrag in voller Höhe entrichtet haben. Einzahlungen, deren Höhe unter dem Mitgliedsbeitrag liegen, werden als Spende gewertet, bedeuten aber keine Mitgliedschaft im Elternverein.

(3) Ehrenmitglieder können nur Personen werden, welche sich um die Elternvereinigung besondere Verdienste erworben haben.


§ 6: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können nur Erziehungsberechtigte von Schülern des BG/BRG Stockerau sein.

(2) Die Aufnahme erfolgt durch Einzahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags in voller Höhe.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.


§ 7: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt

1.1 wenn das Kind aus der Schule ausscheidet – bei gewählten Funktionären erst nach Kooptierung eines Nachfolgers durch den Vorstand (§12 Abs. 2);
1.2 durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden muss;
1.3 automatisch mit Ende des Vereinsjahres, Vorstandsmitglieder bleiben jedenfalls Mitglieder;
1.4 auf Grund eines Beschlusses des Elternausschusses, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten den Vereinszweck oder das Ansehen des Vereins schädigt (§15 Pkt.3.4);
1.5 auf Grund einer Entscheidung des Schiedsgerichtes;
1.6 durch Tod.

(2) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 1 Pkt. 1.4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.


§ 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.  Vorstandssitzungen sind allerdings den Vorstandsmitgliedern, die Elternausschusssitzungen den Elternausschussmitgliedern vorbehalten.

(2) Die ordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht. Steht das Erziehungsrecht hinsichtlich eines Schülers mehr als einer Person zu, so hat nur einer der Erziehungsberechtigten das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht.

(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(4) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(5) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(6) In der Generalversammlung sind die Mitglieder vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Die Rechnungsprüfer sind nach Möglichkeit einzubinden.

(7) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.


§ 9: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§ 10 und 11), der Vorstand (§§ 12 - 14), der Elternausschuss (§ 15), die Rechnungsprüfer (§ 17) und das Schiedsgericht (§ 18).


§ 10: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich zwischen Oktober und Dezember statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung, des Elternausschusses oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu der ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(5) Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes Mitglied hat unter Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.


§ 11: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses, möglichst unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

(2) Wahl und Enthebung entweder des gesamten Vorstandes oder einzelner Mitglieder und der Rechnungsprüfer;

(3) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

(4) Entlastung des Vorstands;

(5) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

(6) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

(7) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
 

(8) Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge;
 

(9) Wahl der neben dem Obmann in den Schulgemeinschaftsausschuss entsandten Eltern, sowie drei Ersatzmitglieder;


(10) Entscheidung über den Ausschluss von ordentlichen Vereinsmitgliedern in den Fällen des § 7 Pkt. 1.4.


§ 12: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern und zwar aus Obmann und zwei Stellvertretern, Schriftführer und Stellvertreter sowie Kassier und Stellvertreter. Die von der Elternvereinigung in den Schulgemeinschaftsausschuss entsandten Elternvertreter (inklusive Stellvertreter) haben, soferne sie nicht eine der vorstehend genannten Funktionen ausüben, eine beratende Funktion ohne Stimmrecht.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds kooptiert der  Vorstand ein anderes Mitglied in den Vorstand.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Vereinsjahre. Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von einem seiner Stellvertreter einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens vier von ihnen anwesend sind.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (= Obmannes) den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter.

(8) Außer durch den Tod, Erlöschen der Mitgliedschaft gem. § 7 Pkt. 1.1 und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.


§ 13: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis und die Kooptierung der Rechnungsprüfer;

(2) Kooptierung von Mitgliedern in den Vorstand

(3) Vorschlag der SGA-Mitglieder und deren Stellvertreter, der Obmann ist gemäß § 14 Abs. 6 automatisch Mitglied des SGA

(4) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 10 Abs. 1 bis 3 dieser Statuten;

(5) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(6) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(7) Einberufung des Elternausschusses (§ 15 Abs. 6).


§ 14: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

(2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung, des Vorstands oder des Elternausschusses fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung, im Vorstand und im Elternausschuss.

(6) Der Obmann ist automatisch einer der drei von der Elternvereinigung in den Schulgemeinschaftsausschuss zu entsendenden Elternvertreter.

(7) Der Obmann ist verpflichtet, den Informationsfluss über Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses an die Generalversammlung und den Elternausschuss sicher zu stellen.

(8) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung, des Vorstands und des Elternausschusses.

(9) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(10) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.


§ 15: Elternausschuss

(1) Der Elternausschuss besteht aus dem Vorstand und den Klassenelternvertretern. Pro Klasse ist jedoch nur ein Klassenelternvertreter stimmberechtigt. Weiter können vom Vorstand ihm geeignet erscheinende Personen in den Elternausschuss eingeladen werden.

(2) Die Klassenelternvertreter werden von den Erziehungsberechtigten der jeweiligen Klasse gewählt. Hinsichtlich des Stimmrechts gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 sinngemäß. Die Funktion eines Klassenelternvertreters endet durch die Wahl eines neuen Klassenelternvertreters, Ausscheiden seines Kindes aus dem Klassenverband, Zusammenlegung oder Teilung der betreffenden Klasse oder durch Zurücklegung der Funktion. Durch neue Klasseneinteilungen oder durch Zurücklegung der Funktion kann es vorkommen, dass einzelne Klassen vorübergehend ohne Klassenelternvertreter sind. In solchen Fällen kann der Obmann interimsmäßig einen ihm geeignet erscheinenden Klassenelternvertreter aus den Erziehungsberechtigten der Klasse auswählen. Bei der nächsten Versammlung der Erziehungsberechtigten dieser Klasse ist dann ein Klassenelternvertreter zu wählen. Die Klassenelternvertreter üben ihre Tätigkeit in Abstimmung mit dem Obmann bzw. dem Elternausschuss aus.

(3) Im Elternausschuss werden Informationen über schulrelevante Themen ausgetauscht, das Leitbild festgelegt und die Klassenelternvertreter in ihren Aufgaben unterstützt. Er hat weiter die Aufgabe, in geeigneter Form für die Weiterleitung von Informationen des Vorstandes an die Erziehungsberechtigten der jeweiligen Klassen zu sorgen.

(4) Den Vorsitz im Elternausschuss führt der Obmann, in dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter.

(5) Nach Möglichkeit ist pro Semester eine Sitzung des Elternausschusses abzuhalten.

(6) Der Elternausschuss wird vom Vorstand einberufen (§ 13 Abs. 6). Der Elternausschuss ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder dies schriftlich verlangen.

(7) Der Elternausschuss ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(8) Der Elternausschuss ist befugt, die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung zu verlangen. Dieser Beschluss bedarf jedoch einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Anträge zum Elternausschuss sind mindestens sieben Tage vor dem Termin des Elternausschusses beim Vorstand schriftlich einzureichen.


§ 16: Teilnahme an Vereinsversammlungen

Über Einladung des Obmannes oder des Vorstandes können auch vereinsfremde Personen (Schulleiter, Vertreter der Lehrer und der Schüler, Schularzt, Vertreter der Schulbehörde sowie sonstige Experten) an den Sitzungen des Elternvereins (Vorstand, Elternausschuss und  Generalversammlung) - allenfalls nur zu einzelnen Tagesordnungspunkten – mit beratender Stimme teilnehmen.


§ 17: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Vereinsjahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12, Abs. 8 bis 10 sinngemäß.


§ 18: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


§ 19: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen. Nach Abdeckung der Passiva wird das verbleibende Vereinsvermögen dem BG/BRG Stockerau zur Verwendung für Schulzwecke übertragen.